9.1 Die gelieferten Waren bleiben im Eigentum von BL bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Haupt- und Nebenforderungen.
9.2 Der Abnehmer ist berechtigt, über die im Eigentum von BL stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber BL nachkommt.
9.3 Im Fall der Weiterveräußerung durch den Abnehmer, auch einer solchen auf Kredit, tritt die entstehende Forderung an die Stelle der Waren. Der Abnehmer tritt diese Forderung bereits jetzt zur Sicherung der Forderungen von BL an BL ab. BL nimmt die Abtretung an.
9.4 Zu anderen Verfügungen als denjenigen in Ziffer 9.2 und Ziffer 9.3 ist der Abnehmer nicht berechtigt.
9.5 Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von BL. Der Abnehmer hat BL auf Verlangen unverzüglich schriftlich unter Herausgabe entsprechender Unterlagen mitzuteilen, an wen er die Ware weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
9.6 Die Abtretung der Forderungen darf vom Abnehmer vorläufig den Drittabnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis auf weiteres ermächtigt. BL ist berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. BL wird von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so lange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von BL hat der Abnehmer die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und diesen zur Zahlung an BL bzw. die VVA aufzufordern. Der Abnehmer hat BL ferner die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
9.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht BL gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zweck der Erfüllung des Weiterverkaufs.
9.8 Übersteigt der Wert der für BL bestehenden Sicherheiten die Forderungen von BL bzw. der VVA um mehr als 20%, so gibt BL bzw. die VVA auf Verlangen des Abnehmers entsprechende Sicherheiten frei. Dies gilt mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis nur für solche Lieferungen, die selbst voll bezahlt sind.
9.9 Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von BL bzw. der VVA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.10 Kommt der Abnehmer mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist BL berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch BL liegt ein Rücktritt vom Vertrag. BL ist nach der Rücknahme der Vorbehaltswaren zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.11 Der Abnehmer hat BL unverzüglich über Pfändungen der Waren und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Vorbehaltsware erheben, zu unterrichten. Ebenso wird der Abnehmer BL jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen erteilen.